+49 521 . 32 99 79 0

AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand August 2021


Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung der Verkaufs- und Lieferbedingungen
a) Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Unternehmen der SCHRÖDERGRUPPE - auch Vorschläge, Beratungen und sonstige Nebenleistungen einschließlich vorvertraglicher Verhandlungen - sowie allen sonstigen Geschäften liegen ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen zugrunde.
b) Änderungen und mündliche Vereinbarungen sind nur gültig, soweit sie von uns schriftlich bestätigt sind. Einkaufsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht akzeptiert, und zwar auch dann nicht, wenn sie unsere folgenden Bedingungen lediglich ergänzen. Der Besteller erkennt durch Annahme der bestellten Ware trotz eines eventuellen Hinweises auf eigene Geschäftsbedingungen an, dass allein unsere nachfolgenden Bedingungen gelten.

2. Zustandekommen von Verträgen
a) Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, die auch den Auftragsumfang bestimmt zustande. Erfolgt die Auslieferung vor Auftragsbestätigung, so kommt der Vertrag zu unseren Bedingungen mit der Annahme der Bestellung zustande.
b) Unsere Angebote erfolgen in jeder Beziehung freibleibend. Angaben in Offerten und Werbeschreiben, die aus Abbildungen oder Zeichnungen hervorgehen - sind nur annähernd maßgebend und binden uns nicht. Leistungen und Betriebskosten gelten als annähernde unverbindliche Angaben. Konstruktions- und Formänderungen sind vorbehalten. Dem Kunden obliegt es, zu prüfen, ob die in Zeichnungen etc. eingesetzten Anbaumaße mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.
c) Wir können vom Vertrag zurücktreten, wenn sich vor Lieferung Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden ergeben und dieser die Ware nicht im Voraus bezahlt.

3. Vertrauliche Angaben
a) Angebot und Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfe dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für Spezialvorschläge. Eigentum und Urheberrecht an Angebot und Unterlagen bleiben bei uns.
b) Vertrauliche Pläne des Interessenten werden nur mit dessen Einverständnis Dritten zugänglich gemacht.

4. Lieferfrist
a) Die Angabe einer Lieferfrist gilt annähernd. Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang der von Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und sonstigen Angaben 6:lwie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zur ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder die die Ware das Herstellerwerk verlassen hat.
b) Im Falle höherer Gewalt und anderen, von uns nicht verschuldeten Ereignissen, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere bei Lieferverzögerungen seitens unserer Vorlieferanten, bei Arbeitskämpfen, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Rohmaterialoder Energiemangel, sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne dass der Besteller irgendwelche Ersatzansprüche geltend machen kann. Den Rücktritt kann der Besteller nur gemäß § 325 und 326 BGB erklären, wenn die Lieferung unmöglich wird, bei teilweiser Unmöglichkeit jedoch nur wegen dieses Teiles, sofern nicht die Teillieferung für Ihn unzumutbar ist, oder wenn die von uns bestimmte Fristverlängerung dem für die Verzögerung ursächlichen Ereignis nicht angemessen ist. Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, indem wir uns in Verzug befinden.
c) Verzug bei der Erfüllung von Nebenpflichten begründet keinen Verzug bei der Erfüllung der Hauptleistungspflicht. Teilliefungen sind zulässig.

5. Annahmeverzug des Bestellers
a) Der Kunde ist zur Annahme verpflichtet, wenn dies nicht wegen offensichtlich grober Mängel unzumutbar ist.
b) Kommt der Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft mit der Abnahme
des Kaufgegenstandes oder der Erteilung von Versandvorschriften oder mit dem Nachweis einer Versicherung oder mit der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen auch aus anderen mit uns getätigten Geschäften oder der Gestellung von Sicherheiten in Verzug, so sind wir nach Setzen einer Nachfrist von 14 Tagen zur Beibringung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden nachzuweisen, 15% des Lieferpreises als Entschädigung zu verlangen. Dieser Entschädigungsbetrag wäre auf einen eventuellen höheren Schaden - mit Ausnahme von Verzugszinsen - anzurechnen.
c) Machen wir von diesem Recht keinen Gebrauch, so können wir über den Kaufgegenstand frei verfügen und unter Aufrechterhaltung des Vertrages an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedh gungen liefern.

6. Preise und Zahlungsbedingungen
a) Die Preise gelten rein netto ab Werk oder Lager, Versand- und Verpackungskosten sowie etwaige Aufwendungen für Transportversicherung gehen zu Lasten des Bestellers. Maßgebend sind die am Tage der lieferung gültigen Preise und Skonti zuzüglich Mehrwertsteuer nach dem an diesem Tage geltenden Satz.
b) Zahlungen sind bar, ohne jeden Abzug innerhalb 15 Tagen nach Rechnungsdatum bei einer unserer Zahlstellen zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen netto Kasse, Zahlungen der Kunden an anderer Stellen, insbesondere an Vertreter, Reisende, Angestellte sind keine Erfüllung zur Zahlungspflicht.
c) Wir behalten uns vor, per Nachnahme anzuliefern oder die Belieferung von Zahlung Zug um Zug oder Vorauskasse abhängig zu machen.
d) Zur Einklagung an uns abgetretene Forderungen sind wir nicht verpflichtet.
e) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgelegt sind. Zahlungen werden stets auf die älteste fällige Rechnung verrechnet.
f) Wird die Zahlungsfrist überschritten, so kommt der Besteller in Verzug, ohne das es einer weiteren Mahnung bedarf. Der Besteller hat vom Fälligkeitstage an den gesetzlichen Zinssatz nach Maßgabe des § 288 Abs. 2 BGB zu zahlen.
g) Kommt der Besteller mit einer Zahlung oder Teilzahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig. Das gilt aus dann, wenn sich die Vermögenslage des Bestellers entscheidend verschlechtert, über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird, sich die Rechtsform oder die Besitzverhältnisse bei dem Besteller so ändern, dass unsere Interessen betroffen sind oder der Besteller Verpflichtungen aus diesem Vertrage, insbesondere hinsichtlich des Eigentumsvorbehalts, verletzt. Die Rechte aus § 326 BGB bleiben unberührt.
h) Sofern unsere Forderungen den Hinweis enthalten, dass Sie an die BFS finance GmbH, Verl, abgetreten sind, müssen Zahlungen zur Erlangung der schuld befreienden Wirkung an die BFS finance GmbH ertolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen. Enthalten unsere Forderungen keinen Abtretungsvermerk, sind die Zahlungen zur Erlangung der schuldbefreienden Wirkung an eine unserer Zahlstellen zu leisten.

7. Gefahrübergang und Versand
a) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Kaufgegenstandes (Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer) auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn im Einzelfall frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
b) Versand, Auswahl der Transportmittel und des Transportweges sowie die zweckentsprechende Verpackung werden von uns mit der gebotenen Sorgfalt, aber ohne Übernahme einer Haftung bewirkt. Wir versichern die Ware nur auf ausdrückliche Weisung und auf Kosten des Kunden.
c) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr von Tage der Absendung der Meldung über die Versand bereitschaft an, auf den Besteller über. Wir sind in diesem Falle unbeschadet der Vorschrift in Abschnitt 5 berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserem Ermessen zu lagern und Zahlung des Kaufpreises verlangen.

8. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Besteller zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus weichem Rechtsgrund, vor. Dazu gehören auch ein etwaiger KontokorrentSaldo und etwaige Eventualverbindlichkeiten, die wir zum Beispiel im Rahmen einer Kaufpreisfinanzierung als Wechselaussteller oder Wechselbürgen für den Besteller übernehmen.
b) Der Besteller ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Kaufgegenstand auf seine Kosten in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Der Besteller trägt die Gefahr einer Verschlechterung, des Untergangs und einer anderweitigen Unmöglichkeit zur Herausgabe. Der Besteller hat die Pflicht, den Kaufgegenstand gegen Schäden ausreichend mit der Maßgabe zu versichern, dass die Rechte aus der Versicherung bis zum Wegfall des Eigentumsvorbehaltes uns zustehen. Der Abschluss der Versicherung ist uns auf Wunsch durch Vorlage des Versicherungsscheins nachzuweisen. Wir sind berechtigt, die Versicherung von uns aus auf Kosten des Bestellers zu veranlassen, die Versicherungsprämie zu verauslagen und dem Besteller in Rechnung zu stellen. Leistungen des Versicherers sind nach unserer Weisung zur Wiederherstellung des Kaufgegenstandes zu verwenden. Bei Totalschaden werden die Versicherungsleistungen auf die Restkaufpreisforderung verrechnet.
e) Der Besteller ist im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtig, den Kaufgegenstand zu verarbeiten und mit anderen Gegenständen zu verbinden. Ein Eigentumserwerb des Bestellers gemäß § 950 BGB ist ausgeschlossen. Wird der Kaufgegenstand mit anderen dem Besteller gehörenden oder unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB gekauften Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das alleinige Eigentum am Verarbeitungsprodukt. Wird der Kaufgegenstand mit anderen, ebenfalls unter verlängerten Eigentumsvorbehalt, also unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verbunden oder verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unter Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
d) Dem Besteller ist widerruflich die Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes im gewöhnlichen Geschäftsgang gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt gestattet. Dieses Recht erlischt bei Eintritt eines der in Abschnitt 6. lif. g) aufgeführten Ereignisse.
e) Der Besteller tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes entstehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Werden die uns gehörenden Waren zusammen mit anderen Waren weiterverkauft oder sind wir lediglich Miteigentümer der weiterverkauften Ware, so ist uns die Kaufpreisforderung im Verhältnis des Rechtswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen mitverkauften Gegenstände abgetreten. Die Vorausabtretung haben wir angenommen.
f) Der Besteller ist ermächtigt, im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung können wir jederzeit widerrufen, sie erlischt außerdem ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn eines der in Abschnitt 6. Iif. g) aufgeführten Ereignisse eintritt. Wir sind befugt, die Vorausabtretung der Forderung gegenüber den Kunden des Bestellers offenzulegen. Auf unser Verlangen hat der Bestellerjederzeit unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er unsere Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen und uns die zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Unterlagen zu übergeben.
g) Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände, insbesondere eine drohende Zwangvollstreckung, sind uns unverzüglich mitzuteilen. Hat der Besteller im Rahmen einer Weiterveräußerung uns ganz oder teilweise gehörenden Waren einen anderen Gegenstand in Zahlung genommen, so wird uns dieser Gegenstand in demselben Verhältnis ganz oder teilweise zur Sicherheit übereignet und soweit für uns verwahrt. Die auf die Weiterveräußerung eingehenden Zahlungsmittel, Schecks und Wechsel sind getrennt zu verwahren und umgehend an uns abzuführen.
h) Wir sind jedoch befugt, die Herausgabe der uns gehörenden Waren unter Ausschluss jeden Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen und den Gegenstand auf Kosten des Bestellers zurückzuholen, wenn einer der in Abschnitt 6. Iit. g)genannten Fällen eintritt. Dazu bedarf es nicht des Rücktritts vom Vertrag. Machen wir von unserem Rückholungsrecht gebrauch, so liegt darin unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen auch nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Wir sind berechtigt, den wieder in Besitz genommen Kaufgegenstand durch freihändigen Verkauf auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach Abzug der Kosten einschließlich einer angemessenen Provision wird dem Besteller auf die unberührt gebliebene Restkaufpreisschuld gutgebracht; ein etwaiger Übererlös wird Ihm ausgezahlt.
i) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so werden wir auf Verlange des Bestellers insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.
j) Zur Geltendmachung der Eigentumsvorbehaltsrechte ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich.

9. Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge
Der Besteller hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, hat er uns gegenüber unverzüglich binnen 10 Tagen nach Entgegennahme durch schriftliche Anzeige zu rügen. Versteckte Mängel, d.h. solche, die sich erst beim Gebrauch der Ware zeigen, wozu ebenfalls das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung uns gegenüber schriftlich anzuzeigen.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer; sie endet jedoch spätestens 24 Monate, nachdem die Ware das Werk des Lieferanten verlassen hat.
Ist der Liefer- bzw. Veredelungsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat der Lieferant unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers nachzubessern.
Lässt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht. Für Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang, wie für den ursprünglichen Liefergegenstand.
Soweit der Lieferant Gewähr zu leisten hat, ist er allein berechtigt, im Einvernehmen mit dem Lackhersteller die Art der Ausbesserung bzw. Überarbeitung festzulegen. Sollten Mängel auftreten, die vom Lacklieferanten zu vertreten sind, so haftet der Lieferant dem Abnehmer nur in dem Umfang wie der Lacklieferant gegenüber dem Lieferanten haftet. Eine weitergehende Haftung ist unabhängig vom Vorstehenden ausgeschlossen.
Wird mangelhafte z.B. rostige oder verzunderte Ware durch den Abnehmer angeliefert und sind dadurch bedingt Leistungen über den vertraglichen Leistungsumfang des Lieferanten hinaus gewünscht bzw. notwendig, sind vom Abnehmer die über den vereinbarten Preis hinaus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen.
Für arbeitsbedingten Ausschuss und Fehlmengen bei Kleinteilen von bis zu 3% wird keine Haftung übernommen.
Bei Beschichtungen von Vorlackierungen, Gussteilen und von stückverzinkten Werkstücken, gleich welcher Herkunft, erfolgt die Veredelung grundsätzlich auf Risiko des Abnehmers. Für die Beschichtung auf Edelstahl kann bei Außenbewitterung und in Feuchträumen keine Gewährleistung übernommen werden. Schäden durch Tausalz, Industrieabgase, Urin, Säure, alkalische Substanzen, aggressive Reinigungsmittel, Teer, Mörtel und Lösemittel sind ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen.   
Die Ansprüche des Abnehmers gegenüber dem Lieferanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, sind in jedem Fall auf den Rechnungswert des Lieferanten für die jeweilige Leistung beschränkt. Sind nur Teile mangelhaft, so ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf den anteiligen Rechnungsbetrag für die mangelhafte Teillieferung.
Unabhängig hiervon geht die Haftung in keinem Fall über den Betrag hinaus, den der Abnehmer gegenüber seinem Kunden zu vertreten hat.
Farbvorgaben, z.B. nach RAL, oder Verlaufs- und Glanzgradvorgaben sind immer, auch wenn sie vom Lieferanten bestätigt werden, annähernde Angaben und können nach Pulverlieferant und Verarbeitung abweichen. Abweichungen in Farbe, Glanz und Verlauf innerhalb der branchenüblichen Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge; dies gilt auch für Lieferungen nach Muster.
Unabhängig vom Vorstehenden werden Mängelrügen in folgenden Fällen nicht anerkannt: Bei Transport und Montageschäden wie auch bei Ausbesserungsarbeiten, die seitens des Abnehmers erfolgen, soweit sich die Parteien nicht darüber geeinigt haben, dass der Abnehmer zur Durchführung der Nachbesserungsarbeiten berechtigt ist.
Bei Schäden, die durch den Kontakt mit Dichtprofilen und Dichtmassen ausgelöst werden und bei Schäden, die durch Verunreinigung der Rohteile mit silikonhaltigen oder ähnlichen Produkten entstehen; sowie wenn sie durch übermäßige Befettung oder Beölung o.ä. hervorgerufen werden.
Bei übermäßiger Belastung des Lackfilms durch Wärme. Der Lackfilm darf nur durch Sonneneinstrahlung erwärmt werden. Andere Formen der Erwärmung schließen jede Gewährleistung aus, wenn 70° Celsius überschritten werden.
Bei unsachgemäßer bzw. nicht lackiergerechter Konstruktion bzw. bei Standorten der veredelten Sache innerhalb der direkten Einflusszonen von Salzwasser, chemischer Industrie oder sonstiger aggressiver Emissionsherde, die lackschädigende Substanzen ausstoßen.
Bei Benutzung entgegen dem mit dem Lieferanten vereinbarten bestimmungsgemäßen Gebrauch bzw. bei unsachgemäßer Bearbeitung der Ware durch Schneid- Biege- oder andere Umformprozesse, bei der Bearbeitung mit mangelhaftem Werkzeug bzw. durch unqualifiziertes Personal. Bestimmungsgemäßer Gebrauch ist, sofern nichts ausdrücklich anderes schriftlich vereinbart wurde, eine dekorative Innenanwendung.

10. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Weitergehende Ansprüche und Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Pflichten und vertraglicher Nebenpflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit das rechtlich zulässig ist.

11. Kundenschutzabrede
Werden dem Besteller von uns Kunden benannt, für Lieferungen direkt oder indirekt bestimmt sind, so ist es dem Besteller nicht gestattet mit diesen andere technische oder versandtechnische Verhandlungen zu führen. Der Besteller verpflichtet sich, mit solchen Kunden während der Dauer des Lieferantenverhältnisses und für einen Zeitraum von 2 Jahren nach dessen Beendigung keine Geschäfte direkt oder indirekt, es sei denn über uns, abzuwickeln. Bei einem Verstoß gegen diese Kundenschutzabrede steht uns ein Schadenersatzanspruch in Höhe des entgangenen Gewinns zu, der mindestens 15% des Auftragswertes ausmacht, über den der Besteller mit dem Kunden verhandelt und/oder einen Liefervertrag abschlossen hat.

12. Schlussbestimmungen
a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen ist der Sitz der Unternehmen der SCHRÖDERGRUPPE. Dieser Gerichtsstand wird für die Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich begründet. Wir haben das Recht, auch bei den für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichten und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes wahlweise beim Amts- oder Landgericht zu klagen. Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch für die Rückgewähransprüche, die nach einem eventuellen Rücktritt oder anderen Partei geltend gemacht werden können.
b) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen Haager Kaufrechtsübereinstimmungen vom 01. Juli 1964 sind ausgeschlossen.
c) Im Verhältnis zu Nichtkaufleuten gelten die vorstehenden Bedingungen insoweit, als das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von 09. Dezember 1976 keine entgegenstehenden Vorschriften enthält.
d) Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen oder des einzelnen Kaufvertrags unwirksam oder anfechtbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder anfechtbare Bestimmung unverzüglich durch eine andere ersetzen, die dem Inhalt der ursprünglichen wirtschaftlich am nächsten kommt.